1. Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 129'900.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde für C._____ kein Kinder- sondern lediglich ein Unterstützungsabzug gewährt. 2. Gegen die Verfügung vom 23. November 2021 erhob A._____ mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 Einsprache und beantragte, es sei für C._____ ein Kinderabzug zu gewähren. 3. Mit Entscheid vom 21. März 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.