Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.52 P3 Urteil vom 25. Januar 2024 Besetzung Präsident Fischer Richter Loser Richter Senn Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ beide vertreten durch Timothy Müller, Rechtsanwalt, Talacker 41, 8001 Zürich Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 21. März 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 129'900.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde für C._____ kein Kinder- sondern lediglich ein Unterstützungsabzug gewährt. 2. Gegen die Verfügung vom 23. November 2021 erhob A._____ mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 Einsprache und beantragte, es sei für C._____ ein Kinderabzug zu gewähren. 3. Mit Entscheid vom 21. März 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 21. März 2022 (Zustellung am 31. März 2022) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 29. April 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen die folgenden Anträge: "1) Der Einsprache-Entscheid des Gemeindesteueramtes Q._____ betref- fend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 vom 21. März 2021 sei aufzuheben. 2) Der in der Steuererklärung 2020 geltend gemachte Kinderabzug von CHF 11'000.— sei zu gewähren und das steuerbare Einkommen sei neu zu berechnen. 3) Eventualiter zu Ziffer 1 und 2 sei der Fall an die Vorinstanz zurück zu weisen mit der Auflage, den Sachverhalt erneut zu prüfen. 4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Gemeindesteueramtes Q._____." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. -3- 6. Der Vertreter von A._____ und B._____ hat eine Replik erstattet. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat bei den G._____ Steuerbehörden die Steuerveranlagung 2020 von C._____ einverlangt. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Der Vertreter beantragt, es sei den Rekurrenten für C._____, den am tt.mm.2001 geborenen Sohn des Rekurrenten, ein Kinderabzug zu ge- währen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss einem gerichtlichen Vergleich vom 11. Oktober 2019 in S._____ habe der Rekurrent für den Unterhalt von C._____ monatlich CHF 750.00 zu bezahlen. Gemäss diesem Vergleich sollten mit monatlich CHF 1'000.00 alle Ausgaben von C._____ gedeckt sein. Weil seine Ex-Frau und Mutter von C._____ monatlich netto weniger als CHF 4'000.00 verdiene, könne sie nur begrenzt für den Unterhalt des Sohnes aufkommen. Der im Kanton_____ angewandte monatliche Grundbetrag von CHF 600.00 sei durch monatliche Zahlungen des Rekurrenten von CHF 750.00 zuzüglich den Ausbildungszulagen von CHF 250.00 gedeckt. Mit den monatlichen Beiträgen von CHF 1'000.00 bestreite der Rekurrent mehr als die Hälfte des Unterhaltes von C._____. Da sich das Gericht in S._____ bereits mit dessen konkreten Kosten auseinandergesetzt habe, sei die Anwendung der statistischen Zahlen betreffend Lebensunterhalt eines Kindes nicht begründet. Ausserdem seien die vom Gemeindesteueramt Q._____ angewendeten Gesamtauslagen für ein Kind vom 13. bis 18. Altersjahr ohnehin unzutreffend, da der am tt.mm.2001 geborene Sohn im Jahr 2020 im 19. respektive 20. Altersjahr gewesen sei. Es komme hinzu, dass C._____ im Jahr 2020 wegen Nichteinreichen der Steuererklärung nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 10'000.00 veranlagt worden sei, was über ein mögliches Einkommen des Sohnes nichts aussage. Überdies gehe weder aus den eingereichten Unterlagen hervor, noch habe das Gericht im Kanton_____ angenommen, dass C._____ über ein Einkommen verfügt habe. 2.2. Die Steuerkommission Q._____ hat für C._____ keinen Kinderabzug gewährt, da der Rekurrent, ausgehend von statistischen monatlichen Le- benshaltungskosten von CHF 1'785.00, einen Beitrag von mehr als CHF 892.50 hätte leisten müssen, damit er zur Hauptsache für seinen Sohn aufgekommen wäre. Da überdies zu berücksichtigen sei, dass der Sohn zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 10'000.00 veranlagt wor- -5- den sei, belaufe sich der Beitrag des Rekurrenten ohnehin auf weniger als 50 % (vgl. Einspracheentscheid). 3. 3.1. Kommt eine steuerpflichtige Person für den Unterhalt eines volljährigen Kindes in Ausbildung zur Hauptsache auf, ist sie berechtigt, einen Kin- derabzug in der Höhe von CHF 11'100.00 vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG; Stand 1.1.2020). Die steuerpflichtige Person kommt für ein Kind zur Hauptsache auf, wenn sie mehr als die Hälfte des Unterhalts bestreitet (§ 27 StGV). Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpe- riode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 42 Abs. 2 StG). 3.2. 3.2.1. Unbestritten ist, dass die für die Gewährung des Kinderabzugs vorausge- setzten Kriterien "Volljährigkeit" und "in Ausbildung" stichtagsbezogen be- urteilt werden und bei C._____ am 31. Dezember 2020 erfüllt waren. 3.2.2. Keine Frage des (qualitativen) Status, sondern ein Tatbestandsmerkmal quantitativer Natur stellt dagegen die von § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG i.V.m. § 27 StGV vorausgesetzte überwiegende Unterhaltsbestreitung durch die steuerpflichtige Person dar. Bei diesem Kriterium versagt die Anwendung des Stichtagsprinzips, kann doch nicht auf ein spezifisches Datum hin be- urteilt werden, ob ein Pflichtiger zur Hauptsache für den Unterhalt seines unterstützungsbedürftigen Kindes aufkommt. Dies erfordert vielmehr die Würdigung einer gewissen Zeitperiode. Das aargauische Verwaltungsgericht ist im Urteil vom 20. Dezember 2021 (WBE.2021.241) zum Schluss gekommen, dass für die Beantwortung der Frage nach dem hauptsächlichen Aufkommen für den Unterhalt des unterstützungsbedürftigen Kindes auf die gesamte Steuerperiode abzustellen ist. Dadurch wird Kohärenz geschaffen zwischen den zu berücksichtigenden Statusmerkmalen und dem den Kinderabzug ebenfalls beeinflussenden (quantitativen) Faktoren des geleisteten Unterhalts. Diese Handhabung führt dazu, dass es – ganz im Sinne des die Sozialabzüge charakterisierenden Stichtagsprinzips – für die Gewährung des Kin- derabzugs unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt das Kind die unterjährig aufgenommene Ausbildung angetreten hat und ob es auch am Stichtag noch erwerbstätig ist oder nicht, was letztlich auch dem Anliegen einer gleichmässigen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit soweit als mög- lich entsprechenden Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) dient. -6- 3.3. Für die Beantwortung der Frage, wer hauptsächlich für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, ist auf die gesamten Kosten, einschliesslich der Kosten der schulischen und beruflichen Ausbildung, in der ganzen Steuerperiode abzustellen. Verfügt ein volljähriges Kind über eigene Einkünfte, muss der Beitrag der Eltern höher sein als diese. Relevant in der Praxis sind aus- schliesslich die geldwerten Beitragsleistungen (VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.243]). 3.4. 3.4.1. Das Regionale Steueramt Q._____ ersuchte die Rekurrenten mit Schrei- ben vom 10. Januar 2022 um folgende Unterlagen: "Belegmässiger Nachweis, Kopie der def. Verfügung inkl. Details der Steuerer- klärung 2020 des Sohns, dass der Sohn im Jahr 2020 über kein Einkommen verfügte [….]." 3.4.2. Der Rekurrent nahm dazu mit E-Mail vom 24. Februar 2022 wie folgt Stel- lung: "Im Anhang die Rechnung für die Steuern 2020, welche mein Sohn C._____ von seiner Gemeinde erhalten hat. […..] Die Gemeinde T._____ hat mir per Telefon bestätigt, dass mein Sohn für das Jahr 2020 mit Fr. 10'000 veranlagt wurde. Kopien der Veranlagung werden nur gegen Zahlung an die Adresse des betroffenen Steuerzahlers verschickt. Ich kann diese Kopien nicht beantragen." 3.4.3. Der Vertreter der Rekurrenten nimmt dazu wie folgt Stellung (Rekurs, S. 5): "Über ein effektives Einkommen des Sohnes sagt die Steuerrechnung jedoch nichts aus." Und weiter (Rekurs, S. 8 f.): "Der Einsprache-Entscheid vom 21. März 2022 verweist auf die Email des Steu- erpflichtigen an das Gemeindesteueramt Q._____ vom 24. Februar 2022 und zieht daraus den Schluss, dass C._____ im Jahr 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 10'000.— veranlagt wurde. Dies ist so jedoch nicht korrekt. Gemäss der Steuerrechnung der Gemeinde T._____ sowie nach telefonischer Rücksprache mit D._____ vom Servizio Finanze im Kanton_____, wurde C._____ lediglich mit der Personensteuer in Höhe von CHF 40.— veranlagt. Über ein mögliches Einkommen des Sohnes sagt die Steuerrechnung nichts aus, da C._____ für das Jahr 2020 keine Steuererklärung eingereicht hat und nach Ermessen veranlagt wurde. -7- Der Steuerpflichtige hat dies telefonisch mit E._____ vom Gemeindesteueramt Q._____ besprochen und sie seien sich darüber einig geworden, dass die Gemeinderechnung von CHF 40.— lediglich eine 'Strafsteuer' sei, aber nicht wirklich aussagt wieviel C._____ verdient hat." In der Replik führt der Vertreter der Rekurrenten überdies das Folgende aus: "Aus der eingereichten Steuerrechnung der Gemeinde T._____ vom 31. Oktober 2021 betreffend das Steuerjahr 2020 (Beilage 11) ist nur ersicht- lich, dass C._____ eine Gemeindesteuer in Höhe von CHF 40.— für das Steu- erjahr 2020 bezahlt hat. Über ein mögliches Einkommen des Sohnes sagt die Steuerrechnung jedoch nichts aus. Aus den eingereichten Beweismitteln geht jedoch deutlich hervor, dass C._____ (nicht wie von der Gemeinde geschrieben 'C._____') bis im September 2021 die F._____ besucht hat (Beilage 6). Zudem nimmt weder das Gericht im Kanton_____ an, noch geht aus den eingereichten Unterlagen in irgend einer Weise hervor, dass C._____ über ein Einkommen verfügte. Gemäss dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz ist die Veranlagungsbe- hörde verpflichtet, den massgeblichen Sachverhalt vom Amtes wegen abzuklä- ren (siehe Art. 129 Abs. 1 DBG). Die Veranlagungsbehörde ist dabei nicht an die Angaben des Steuerpflichtigen gebunden, sondern muss deren Richtigkeit prüfen und im Zweifel abklären. Es ist somit stossend, wenn sich die Veranlagungsbehörde in ihrer letzten Be- urteilung lediglich auf eine Steuerrechnung stützt, welche ein aufgrund einer Ermessenseinschätzung festgelegtes Einkommen von CHF 10'000.— berück- sichtigt. Dieses geschätzte Einkommen von CHF 10'000.— wurde zudem nur telefonisch durch den Steuerpflichtigen selbst in Erfahrung gebracht und an- schliessend per E-Mail an die Steuerbehörde mitgeteilt (Beilage 12). Zur Über- prüfung dieser Angaben hätte man von der Veranlagungsbehörde erwarten können, dass sie sich direkt an das zuständige Steueramt von T._____ wendet, um den Sachverhalt abzuklären. Jedoch verzichtet diese darauf und lässt in ihrer Beurteilung jegliche weitere durch den Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen ausser Acht." 3.4.4. Aus der vom Spezialverwaltungsgericht auf Ersuchen des Vertreters der Rekurrenten bei den G._____ Steuerbehörden eingeholten Steuerveranla- gung 2020 von C._____ vom 29. September 2021 ist ersichtlich, dass dieser (wegen Nichtabgabe der Steuererklärung; Rekurs, S. 5) nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 10'000.00 veranlagt wurde. Die erhobene Steuer beläuft sich auf CHF 40.00 (vgl. Steuerrech- nung vom 31. Oktober 2021; Rekursbeilage 11). -8- 3.4.5. Die Veranlagung vom 29. September 2021 von C._____ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Bei periodischen Steuern beschränkt sich die Rechtskraft nicht nur auf eine bestimmte Steuerperiode, sondern bezieht sich auch nur auf eine bestimmte steuerpflichtige Person (Bundes- gerichtsurteil vom 20. April 2023 [9C_613/2022] E. 5.3.2.; Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu Art. 147-153a DBG N 11, mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil vom 23. Februar 2004, Pra 2004 Nr. 74), vorliegend also auf C._____. Daraus folgt, dass für die im vorliegenden Rekursverfahren zu beurteilende Frage, ob der Rekurrent Anspruch auf einen Kinderabzug für C._____ hat, weil er im Jahr 2020 zur Hauptsache für dessen Lebensunterhalt aufgekommen ist, trotz der rechtskräftigen Veranlagung vom 29. September 2021 nicht zwingend davon auszugehen ist, dass dieser im Jahr 2020 ein Einkommen von CHF 10'000.00 erzielt hat. 3.4.6. Es geht nicht an, einem Steuerpflichtigen den negativen Tatsachenbeweis zuzuschieben. Es ist daher unzulässig, einem Steuerpflichtigen aufgrund von Mutmassungen ein höheres Einkommen als das deklarierte zuzurech- nen und ihm den Beweis für das Nichtvorhandensein dieses höheren Ein- kommens zu überbinden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auf- lage, Muri-Bern 2023, § 191 StG N 25). Es obliegt der Steuerbehörde, den Beweis über das Bestehen von nicht deklarierten, steuerbaren Einkünften zu erbringen. Bringen jedoch die von der Steuerbehörde gesammelten Beweise genügende Indizien über das Bestehen von steuerbaren Elementen, obliegt es dann wiederum dem Steuerpflichtigen, die Wahrheit seiner Behauptungen zu belegen und die Beweislast über die die Steuerbefreiung rechtfertigenden Tatsachen zu tra- gen (Bundesgerichtsurteil vom 15. September 2014 [2C_986/2013, 2C_987/2013], in: StR 2014 S. 893 ff.). Allein der Umstand, dass die Mutter von C._____ ein eher tiefes Ein- kommen erzielte, macht den dem Rekurrenten obliegenden Nachweis, dass er hauptsächlich für die Lebenshaltungskosten seines Sohnes aufge- kommen ist, nicht überflüssig, denn es sind auch andere Finanzierungs- quellen (z.B. Stipendium) denkbar (SGE vom 22. August 2019 [3-RV.2018.184]). 3.4.7. C._____ studierte von 2018 bis 2021 an der F._____ im Kanton_____ (vgl. Rekurs, S. 3). Es ist daher glaubhaft, dass er im vorliegend massgebenden Jahr 2020 kein Einkommen erzielte, mit welchem er seinen Lebensunterhalt (zumindest teilweise) selbst finanzieren konnte. Es sind keine Indizien aktenkundig, die für ein Einkommen von C._____ sprechen. -9- Für die Beurteilung der Frage, ob dem Rekurrenten für C._____ ein Kinderabzug zu gewähren ist, ist daher aufgrund des aktuellen Aktenstandes davon auszugehen, dass dieser im Jahr 2020 kein Einkommen erzielt hat. Die Rechtskraft der Veranlagung vom 29. Septem- ber 2021 von C._____ steht dieser Annahme im vorliegenden Verfahren, wie bereits ausgeführt, nicht entgegen. Es ist jedoch der Steuerkommission Q._____ überlassen, ob sie im Rahmen der Rückweisung der Angelegenheit (vgl. dazu Erw. 5) diesbezüglich weitere Abklärungen (z.B. bei der AHV-Ausgleichskasse betreffend von C._____ im Jahr 2020 bezahlte Beiträge) treffen will. 4. 4.1. Gemäss der aargauischen Rechtsprechung ist bei der Berechnung der Kin- derkosten so weit als möglich von den effektiven Aufwendungen auszuge- hen, für welche jedoch ein strikter Zahlungsnachweis verlangt wird (zuletzt SGE vom 20. April 2023 [3-RV.2021.153]). Lediglich bei den üblicherweise nicht belegbaren Aufwandpositionen ist auf Erfahrungszahlen bzw. Durchschnittswerte abzustellen (SGE vom 21. April 2022 [3-RV.2021.121]). Das aargauische Verwaltungsgericht hat im Entscheid vom 25. Januar 1999 (BE.96.00072) dazu das Folgende ausgeführt: "II.2.b) aa) Während gewisse Kosten, z.B. für Bekleidung, Versicherungen usw., direkt nachweisbar sind, kann bei anderen Aufwendungen, wie etwa den Kosten für Wohnung und Verpflegung, der auf die Kinder entfallende Anteil nicht genau beziffert werden. Auch die Betreuung und Erziehung als solche lässt sich nicht genau erfassen und kann deshalb ebenfalls nur aufgrund von Vergleichszahlen geschätzt werden. Es ist daher unvermeidlich, auf Tabellen und Durchschnittswerte abzustellen und diese, sofern sie den wahren Verhält- nissen nachweislich nicht gerecht werden, zu modifizieren. Die Tabellen, wel- che den 'Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder' des Jugendamtes des Kantons Zürich (im folgenden: Empfehlungen) zugrunde lie- gen, werden allgemein als geeignet anerkannt (vgl. BGE 122 V 125 ff.); (…)." 4.2. Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest und treffen die Verfügungen und Entscheide möglichst schnell (§ 179 Abs. 1 Satz 1 StG). Der in dieser Bestimmung normierte Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die Veranla- gungsbehörde den für die Entscheidung massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Die Untersuchungspflicht der Veranlagungs- behörde ist umfassend. Diese ist verpflichtet, mit den gesetzlich vorgese- henen Untersuchungsmitteln den materiell wahren Sachverhalt zu ergrün- den und das rechtserhebliche Tatsachenmaterial zu sammeln (RGE vom 23. September 2010 [3-RV.2010.66]). Die Beweislast der Steuerpflichtigen für steuermindernde Tatsachen führt nicht zur Aufhebung des - 10 - Untersuchungsgrundsatzes. Die Steuerbehörde ist jedoch nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, wenn die Steuerpflichtigen ihre Vorbringen trotz Aufforderung nicht substantiieren oder wenn sie die erforderlichen Belege nicht beibringen, obwohl ihnen dies zumutbar wäre (VGE vom 4. November 2009 [WBE.2009.5]). 4.3. 4.3.1. C._____ studierte im Jahr 2020 an der F._____ im Kanton_____. Obwohl ein Studium spezielle Kosten verursacht, und, wie bereits erwähnt, bei der Berechnung der Kinderkosten soweit als möglich von den effektiven Aufwendungen auszugehen ist und lediglich bei den üblicherweise nicht belegbaren Aufwandpositionen auf Erfahrungszahlen abzustellen ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz versucht hat, die effektiven Kosten zu eruieren (z.B. Kosten für das Studium, Bekleidung, Versicherungen etc.). Sie hat den Fall lediglich gestützt auf Er- fahrungszahlen (Zürcher Kinderkosten-Tabelle) beurteilt (vgl. Einsprache- entscheid). Damit hat sie die ihr vom Gesetz und insbesondere von der aargauischen Rechtsprechung betreffend Kinderabzug auferlegte Untersu- chungspflicht verletzt. 4.3.2. Der Umstand, dass sich gemäss den Ausführungen des Vertreters der Re- kurrenten bereits das (Amts-)Gericht in S._____ mit den konkreten Kosten von C._____ auseinandergesetzt hat, macht eine Berechnung von dessen Lebenshaltungskosten im vorliegenden Verfahren nicht überflüssig, weil der gerichtliche Vergleich am 11. Oktober 2019, also vor dem vorliegend massgeblichen Steuerjahr 2020, dessen Kosten entscheidend sind, abgeschlossen wurde. Kommt hinzu, dass die dem gerichtlichen Vergleich zugrunde liegenden Zahlen nicht aktenkundig und daher auch nicht überprüfbar sind. Im Übrigen ist die Zürcher Kinderkosten-Tabelle, entge- gen der Auffassung des Vertreters der Rekurrenten, nicht nur für Kinder bis zum 18. Altersjahr anwendbar. Die Tabelle kann bis zum 21. Altersjahr an- gewendet werden, wenn die Krankenkassenprämien angepasst werden und der junge Erwachsene im Haushalt eines Elternteils lebt (vgl. Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2020, Fussnote "Erläuterung zum Be- griff Altersjahre"). 4.3.3. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die an den Rekurrenten ausbezahlten Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von den errechneten Lebenshaltungs- kosten von C._____ abzuziehen sind, weil sie nicht von den Eltern erbracht werden (VGE vom 7. Dezember 2000 [BE.1999.000146]). Sie gelten somit nicht als vom Rekurrenten geleisteten Kostenbeitrag. - 11 - 5. Da es nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist, erstinstanzlich die effektiven Lebenshaltungskosten von C._____ soweit als möglich abzuklären und gestützt darauf die Berechnung des auf den Rekurrenten entfallenden Unterhaltskostenanteils vorzunehmen, ist der Einspracheent- scheid vom 21. März 2022 praxisgemäss aufzuheben und die Angelegen- heit zur Vornahme weiterer Abklärungen und Fällung eines neuen Ein- spracheentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen (zuletzt SGE vom 21. April 2022 [3-RV.2021.121]). 6. 6.1. Bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang ist für die Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem vollständigen Obsiegen der Rekur- renten auszugehen (VGE vom 4. Juli 2019 [WBE.2019.112]). Die Kosten des Rekursverfahrens sind somit auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 6.2. 6.2.1. Ausserdem haben die Rekurrenten Anspruch auf eine Parteikostenent- schädigung (§ 189 Abs. 2 StG). Der Vertreter der Rekurrenten hat auf- forderungsgemäss Kostennoten eingereicht. 6.2.3. Bei der Vertretung durch Rechtsanwälte, Treuhänder wie auch Steuerbe- rater stellt der Tarif gemäss dem Dekret über die Entschädigung der An- wälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; Stand 1. Januar 2021) die obere Grenze des Parteikostenersatzes dar (AGVE 1981, S. 281; SGE vom 23. März 2023 [3-RV.2021.58]). 6.2.4. Vorliegend wird die Entschädigung bei einem Streitwert von knapp CHF 1'500.00, einer mittleren Bedeutung des Falles, einem mittleren Schwierigkeitsgrad und einem mittleren Aufwand auf CHF 1'000.00 (inkl. 7.7 % MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. Der Einspracheentscheid vom 21. März 2022 wird aufgehoben und die An- gelegenheit zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q._____ zurückgewie- sen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens trägt der Staat. 3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. 7.7 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Regionale Steueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 13 - Aarau, 25. Januar 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic