2. Der Rekurrent hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 100.00, der Kanzleigebühr von CHF 55.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 255.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung