9. Indem A. keinen Hinderungsgrund für die Nichteinhaltung der Verwirkungsfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses nachgewiesen hat, ist auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten. 10. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, können die Verfahrenskosten reduziert werden. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998; StG). -4- Das Gericht beschliesst: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.