6. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 (Postaufgabe am 6. Juni 2022, dem Spezialverwaltungsgericht am 7. Juni 2022 zugegangen) teilte A. mit, dass er von einem Spitalaufenthalt zurückgekehrt sei, eine Abholmeldung der Post für einen eingeschriebenen Brief vorgefunden habe, diesen aber aufgrund der Rücksendung nicht mehr abholen konnte. Er ersuchte das Spezialverwaltungsgericht um nochmalige Zustellung des Schreibens, falls denn das Spezialverwaltungsgericht der Absender sei. 7. Der Kostenvorschuss wurde innert der letzten, bis zum 6. Juni 2022 dauernden Frist nicht bezahlt.