Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.51 P 97 Beschluss vom 21. Juli 2022 Besetzung Präsident Heuscher Richter Schatzmann Richter Herzog Gerichtsschreiberin Bernhard Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 24. März 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 -2- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit Schreiben vom "5.4. bis 19.4.2022" hat A. gegen den Ein- spracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 24. März 2022 Rekurs erhoben. 2. Mit Verfügung vom 26. April 2022 wurde A. ersucht, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen. 3. Mit Schreiben vom "SA 31.4. bis MI 4.2022" nahm A. zur Sache materiell Stellung und führte aus "Sie möchten Fr. 500.00, damit sie sich ein Bild machen können über mein Verhalten. Das ist ja gar nicht nötig." Der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt. 4. Mit letzter Mahnung vom 18. Mai 2022 wurde A. nochmals aufgefordert, den Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde. 5. Das eingeschriebene Schreiben mit der letzten Mahnung wurde innert der Abholfrist nicht abgeholt und gilt als am 27. Mai 2022 (letzter Tag der Ab- holfrist) zugestellt. Die nicht erstreckbare Mahnfrist von 10 Tagen begann am 28. Mai 2022 zu laufen und endete am Freitag, 6. Juni 2022. 6. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 (Postaufgabe am 6. Juni 2022, dem Spezi- alverwaltungsgericht am 7. Juni 2022 zugegangen) teilte A. mit, dass er von einem Spitalaufenthalt zurückgekehrt sei, eine Abholmeldung der Post für einen eingeschriebenen Brief vorgefunden habe, diesen aber aufgrund der Rücksendung nicht mehr abholen konnte. Er ersuchte das Spezialverwaltungsgericht um nochmalige Zustellung des Schreibens, falls denn das Spezialverwaltungsgericht der Absender sei. 7. Der Kostenvorschuss wurde innert der letzten, bis zum 6. Juni 2022 dau- ernden Frist nicht bezahlt. 8. 8.1. Mit Schreiben des Spezialverwaltungsgerichtes vom 9. Juni 2022 wurde A. über die Zustellung der letzten Mahnung und den Fristenlauf der Mahnfrist -3- sowie die Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses orientiert. Gleichzeitig wurde A. aufgefordert, bis zum 20. Juni 2022 einen Hinderungsgrund für die Fristsäumnis nachzuweisen und eine Bestätigung über die Dauer des Spitalaufenthaltes und ein Arztzeugnis einzureichen. 8.2. Mit Schreiben vom "MO,20.6.2022" führte A. aus, "Ich wollte meinen Brief bis 20.6.2022 fertig haben. Aber ich muss meine Arbeit infolge Müdigkeit so oft unterbrechen, dass ich mit der Jahresrechnung 2021 noch immer nicht fertig bin. Der Brief wird sobald als möglich zugestellt." 8.3. Mit einem mehrfach datierten Schreiben, dem Spezialverwaltungsgericht am 12. Juli 2022 zugegangen, machte A. weitere Ausführungen zur Sache, nicht jedoch zu einem Hinderungsgrund. 8.4. Die verlangte Bestätigung über die Dauer des Spitalaufenthaltes und das verlangte Arztzeugnis wurden trotz Androhung des Nichteintretens auf den Rekurs nicht eingereicht. 9. Indem A. keinen Hinderungsgrund für die Nichteinhaltung der Verwirkungsfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses nachgewiesen hat, ist auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten. 10. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, können die Verfahrenskosten reduziert werden. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998; StG). -4- Das Gericht beschliesst: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Der Rekurrent hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsge- bühr von CHF 100.00, der Kanzleigebühr von CHF 55.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 255.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -5- Aarau, 21. Juli 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard