Dieser Vorgang unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer und ist damit von der Einkommenssteuer befreit (§ 142 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 lit. a StG). Da es sich jedoch um eine Schenkung an einen Nachkommen handelt, bleibt der Vermögensanfall steuerfrei (§ 142 Abs. 3 lit. b StG). 6.2.3. Damit ist die Aufrechnung von CHF 87'964.00 zu Unrecht erfolgt und rückgängig zu machen. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten sinkt dementsprechend von CHF 158'141.00 auf CHF 70'177.00, gerundet CHF 70'100.00. Der Rekurs ist gutzuheissen.