Forderung unentgeltlich und somit schenkungsweise zu erlassen. 6.2.2. Vor diesem Hintergrund ist zwar richtig, dass zum Zeitpunkt der Hofübertragung kein Guthaben des Rekurrenten in der Höhe von CHF 130'000.00 gegenüber seinen Eltern bestand. Jedoch haben die Eltern auf den überschiessenden Teil ihrer Kaufpreisforderung verzichtet und sie dem Rekurrenten schenkungsweise erlassen. Steuersystematisch stellt dies eine Schenkung an den Rekurrenten mit anschliessender Privateinlage in seinen Landwirtschaftsbetrieb dar.