Aufgrund der engen familiären Beziehungen müssen sie sich die Buchhaltungsaufzeichnungen des Rekurrenten entgegenhalten lassen, die zum Zeitpunkt der Hofübertragung ein geringeres Guthaben des Rekurrenten ihnen gegenüber auswiesen. Hatten die Eltern des Rekurrenten angesichts der vorliegenden Unterlagen aber volle Übersicht über die Höhe der Forderung des Rekurrenten ihnen gegenüber zum Zeitpunkt des Verkaufs des Landwirtschaftsbetriebs, so manifestiert sich in der davon abweichenden vertraglichen Bestimmung, wonach CHF 130'000.00 zur Verrechnung gebracht würden, der klare Wille der Eltern, dem Rekurrenten den überschiessenden Teil ihrer (Kaufpreis-)