Die Eltern des Rekurrenten durften deshalb beim Verkauf des Landwirtschaftsbetriebs nicht davon ausgehen, der Rekurrent verfüge ihnen gegenüber über eine Forderung von CHF 130'000.00. Aufgrund der engen familiären Beziehungen müssen sie sich die Buchhaltungsaufzeichnungen des Rekurrenten entgegenhalten lassen, die zum Zeitpunkt der Hofübertragung ein geringeres Guthaben des Rekurrenten ihnen gegenüber auswiesen.