6.2. 6.2.1. Vorliegend haben die Rekurrenten eine Buchhaltung eingereicht, welche die gegenseitigen Forderungen und Guthaben zwischen den Rekurrenten und den Eltern des Rekurrenten ausweist. Auf diese Unterlagen sind die Rekurrenten wie auch die Eltern des Rekurrenten zu behaften. Das daraus resultierende Wissen ist den Beteiligten anzurechnen.