Es ist darauf abzustellen, ob der Schuldenerlass primär aus Rücksicht auf die privaten Beziehungen zum Unternehmer und somit aus privaten Gründen erfolgt ist. Ist dies der Fall, so ist der Schuldenerlass als privater Vermögenszugang zu qualifizieren (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 19. November 2015 [2014-226] in BStP 2017 Nr. 3, Erw. 6.e, sowie SGE vom 25. Juni 2020 [3-RV.2019.142], bei dem der unentgeltliche Wegfall eines Wohnrechts durch vorzeitige Aufhebung als steuerfreie Zuwendung der Mutter an den als Landwirt tätigen Sohn qualifiziert wurde). - 17 -