Entscheidend ist in erster Linie die Absicht des Gläubigers. Ein Schuldenerlass durch Schenkung ist selbst bei einem geschäftlichen Darlehen durchaus möglich (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009 [2C_224/2008, 2C_225/2008, 2C_226/2008], Erw. 2.2 – diese Erwägung bezog sich auf Art. 24 lit. a DBG, welcher inhaltlich mit § 33 Abs. 1 lit. a StG übereinstimmt). Es ist darauf abzustellen, ob der Schuldenerlass primär aus Rücksicht auf die privaten Beziehungen zum Unternehmer und somit aus privaten Gründen erfolgt ist.