6.1.3. Der Erlass einer Geschäftsschuld unterliegt grundsätzlich der Einkommenssteuer (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri- Bern 2023, § 142 StG N 13). Forderungsverzichte seitens der Gläubiger sind als einkommenserhöhend zu qualifizieren, wenn es sich um Leistungen unbeteiligter Dritter handelt. Bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter nahen Verwandten ist jedoch von einem schenkungshalber erfolgten Schuldenerlass auszugehen, zumal dann, wenn beim Schuldner keine Überschuldungssituation vorliegt, so dass es sich nicht um den Verzicht auf eine ohnehin schon wertlos gewordene Forderung handelt. Entscheidend ist in erster Linie die Absicht des Gläubigers.