6.1.2. Der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung ist nicht der Einkommenssteuer unterworfen (§ 33 Abs. 1 lit. a StG). Hingegen unterliegt das durch Schenkung anfallende Vermögen der Besteuerung mit der Schenkungssteuer (§ 142 Abs. 1 StG). Vermögensanfälle aus Schenkung an Nachkommen sind steuerfrei (§ 142 Abs. 3 lit. b StG).