6. 6.1. 6.1.1. Alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschaftsund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit sind steuerbar (§ 27 Abs. 1 StG). Zu den Einkünften zählt unter anderem auch die buchmässige Aufwertung von Geschäftsvermögen, z.B. mittels Verminderung von Geschäftsverbindlichkeiten (VGE vom 8. Juni 2015 [WBE.2014.367], Erw. 2.1.).