5.5. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Hofübergabe gemäss seiner eigenen Buchhaltung über eine Forderung von höchstens CHF 42'035.90 gegenüber seinen Eltern verfügte. Diese Forderung reduziert sich bei genauer Betrachtung noch um den Betrag der (wohl irrtümlich) zweimal verrechneten Schuld der Eltern von CHF 1'660.95 (vgl. oben Erw. 5.2.5).