Diese (zusätzliche) Forderung ist tatsächlich in der Liegenschaftsbuchhaltung der Eltern per 31. Dezember 2015 wie auch in ihrem Wertschriftenverzeichnis 2015 enthalten. Auch deutet der Verweis auf der ersten Seite der Steuererklärung 2016 der Eltern des Rekurrenten "Erbschaft von Todes wegen erhalten / Erhalten von C._____, Erbvorbezug, Betrag CHF 82'642.00" (wenn auch auf der falschen Steuererklärung deklariert) auf eine richtige Berechnung des Erbvorbezugs im Einspracheentscheid hin.