5.2.5. Der sich so aus der Buchhaltung ergebende Ablauf wird grundsätzlich auch im Einspracheentscheid gleich dargestellt. Allerdings geht die Steuerkommission Q._____ im Einspracheentscheid gestützt auf den Bericht des LE des KStA davon aus, dass der Erbvorbezug im Jahr 2016 bei CHF 82'641.56 gelegen habe. Dies liegt darin begründet, dass der LE von einer zusätzlichen Forderung der Eltern gegenüber dem Rekurrenten von CHF 29'262.00 ausgeht.