4.2. Gestützt auf einen Bericht des Landwirtschaftsexperten (LE) des KStA stellt sich die Steuerkommission Q._____ im Einspracheentscheid hingegen auf den Standpunkt, im Jahre 2018 habe keine Forderung des Rekurrenten von CHF 130'000.00 gegenüber seinen Eltern bzw. seinem Vater bestanden. Schliesslich sei dieser Betrag per 31. Dezember 2017 weder im Wertschriftenverzeichnis des Rekurrenten als Forderung, noch in der Deklaration der Eltern des Rekurrenten als Schuld verzeichnet gewesen. Aus den Buchhaltungsunterlagen ergebe sich, dass per Ende 2016 keine gegenseitigen Schulden und Forderungen zwischen dem Rekurrenten und seinen Eltern bestanden hätten.