Die weiteren Kosten von CHF 1'000.00 für Blumen und Kundeneinladungen wurden von der Steuerkommission Q._____ bereits im Einspracheentscheid akzeptiert, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 9. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 18 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.