Ein genügend enger Konnex zur Arbeitstätigkeit reicht für sich alleine aus, damit steuerpflichtiges Einkommen zu bejahen ist; deshalb ist es unerheblich, ob es sich um eigentlichen Lohn oder um vereinbarte oder freiwillige Nebenleistungen des Arbeitgebers handelt. Unerheblich ist auch, ob die Tätigkeit als Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird. Verwaltungsratshonorare z.B. zählen zum Einkommen aus unselbstständigem Nebenerwerb. Entscheidend ist somit einzig, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil erbringt, der seinen Grund im - 17 -