§ 26 StG geht somit vom Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung aus (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 28. April 2008 [2A.103/2007 und 2C_715/2007]). Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitgeber zu einer Leistung verpflichtet ist oder ob er sie freiwillig erbringt, in welcher Form sie ausgerichtet wird, wie sie bezeichnet ist, ob der Empfänger dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat und ob die Leistung periodisch, unregelmässig wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet wird. Ein genügend enger Konnex zur Arbeitstätigkeit reicht für sich alleine aus, damit steuerpflichtiges Einkommen zu bejahen ist;