Das Entgelt aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit umfasst mithin sämtliche geldwerten Vorteile, welche dem Arbeitnehmer in bar, natura oder durch Verrechnung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet werden, ihren Grund also im Arbeitsverhältnis haben. § 26 StG geht somit vom Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung aus (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 28. April 2008 [2A.103/2007 und 2C_715/2007]).