Da der Rekurrent keinerlei Angaben zu den geschäftlich genutzten Räumen gemacht hat, sind diese ermessensweise festzulegen. Die von der Vorinstanz bezeichneten Räume (zwei Räume mit 0,6 RE/16,0 m2 und 0,7/10,3 m2 RE im 1. Stock) erscheinen für die Zwecke der Einzelfirma geeignet. Der Rekurrent hat denn auch nichts gegen diese Auswahl vorgebracht. Das Haus umfasst 9,3 RE. Von diesen 9,3 RE sind im 1. Stock 1,3 RE für Geschäftszwecke ausgeschieden. Damit werden von den insgesamt 9,3 RE der Liegenschaft der Rekurrenten 1,3 RE bzw. 26,3 m2 geschäftlich, die übrigen 8 RE privat verwendet.