8.4.2. Die Abonnemente der AZ und der NZZ dienen der Allgemeinbildung und sind somit den Privatkosten zuzuteilen (vgl. auch VGE vom 24. Dezember 2020 [WBE.2020.199] Erw. 2.2.2.). Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die vom Rekurrenten verbuchten Kosten für Fachliteratur (Cosmos Verlag und Schweiz. Steuerrevue) geschäftsmässig begründet und somit anzuerkennen, die verbuchten Kosten für die Zeitungsabonne- - 14 - mente AZ und NZZ jedoch als private Lebenshaltungskosten zu qualifizieren sind. Die Aufrechnung von CHF 2'000.00 ist korrekt.