Rückstellung nicht als geschäftsmässig begründet zu qualifizieren. Die Steuerkommission Q._____ hat – zu Gunsten des Rekurrenten – nicht die vollständige Auflösung der Rückstellung per sofort verlangt, sondern auf zwei Jahre verteilt. Dieses Vorgehen ist zwar nicht konsequent. Da sich das Vorgehen jedoch zu Gunsten der Rekurrenten auswirkt, besteht kein Anlass in das Ermessen der Steuerkommission einzugreifen. Die Aufrechnung von CHF 25'000.00 ist zu Recht erfolgt und der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen.