Ein Beleg, dass ein Verlust am Bilanzstichtag mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht und sich in absehbarer Zeit geldmässig auswirken wird, fehlt. Da ausweislich der Akten keine Ereignisse eingetreten sind, welche eine Haftpflicht auszulösen vermöchten, ist die diesbezügliche - 13 -