8.2.3. Der Rekurrent hat als selbständig Erwerbender grundsätzlich alle Kosten und den Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit zu belegen (StR 2018 S. 516 = Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2018 [2C_52/ 2018]). Der Verwendungsnachweis von Spesen setzt nicht nur das Sammeln von Belegen voraus. Vielmehr haben aus den einzelnen Belegen, die einkommenssteuerrechtlich zur Begründung von Berufsauslagen anerkannt werden sollen, überprüfbare Hinweise hervorzugehen, in welchem Zusammenhang der Aufwand angefallen ist. Nur Auslagen, die direkt oder unmittelbar für die Erzielung von Einkommen aufgewendet werden, sind im Sinne von § 36 StG geschäftsmässig begründet.