Denn diese Privatausgaben seien ganz klar auf das Privatkonto 2080 verbucht worden, sonst wäre beim Bankkonto eine Lücke entstanden. Was ohne Belege behauptet werde, könne ohne Belege verworfen werden. Es sei die Pflicht der Veranlagungsbehörde die Belege mit der Buchhaltung abzustimmen und deren geschäftsmässige Begründetheit zu beurteilen. Dies sei die allererste Aufgabe jedes Prüfers. Nur die Belege anzuschauen und deren Verbuchung nicht zu prüfen, käme einer Pflicht- -7- verletzung und willkürlicher Veranlagung gleich. Die Aufrechnung von CHF 4'960.00 sei zu streichen.