Da keine Ereignisse nachgewiesen worden seien, aufgrund derer die Rekurrenten in der Periode 2017 mindestens Leistungen in Höhe des Selbstbehaltes hätten erbringen müssen, sei die Rückstellung nicht mehr geschäftsmässig begründet. Grundsätzlich wäre die Rückstellung in der gesamten Höhe aufzulösen. Wie in der Abweichungsbegründung zur Veranlagung mitgeteilt, werde die Auflösung der Rückstellung auf zwei Jahre, Perioden 2017 und 2018, verteilt.