- Rückstellung Selbstbehalt Haftpflicht: Für Leistungen aus Haftpflicht, die die steuerpflichtige Person als Folge bereits eingetretener Ereignisse zu erbringen habe, sei eine Rückstellung im Umfang des nicht versicherten Schadens zulässig. Dagegen seien Rückstellungen für Haftpflichtansprüche aus Schäden, die erst in späteren Bemessungsjahren verursacht würden, steuerlich nicht abzugsfähig. Da keine Ereignisse nachgewiesen worden seien, aufgrund derer die Rekurrenten in der Periode 2017 mindestens Leistungen in Höhe des Selbstbehaltes hätten erbringen müssen, sei die Rückstellung nicht mehr geschäftsmässig begründet.