- Pauschalspesen: Auf praktisch keinem der Spesenbelege sei ein Kundenname oder Zweck vermerkt. Aus früheren Steuerperioden sei den Rekurrenten jedoch bekannt, dass dies erforderlich sei (vgl. Entscheid zur Steuerperiode 2013). Zudem seien die im Ordner abgelegten Belege nicht alle in der Buchhaltung verbucht worden. Bei einigen Belegen, wie Hotelquittungen oder Kleiderkäufe, sei der private Charakter eindeutig. Es handle sich dementsprechend, zumindest teilweise, um eine Belegsammlung.