vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153]; VGE vom 8. Dezember 2008 [WBE. 2008.362], mit Hinweis auf AGVE 1998 S. 207; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 172 StG N 3). 2.2. Da vorliegend keine Hinweise auf eine rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe der Rekurrenten vorliegen, wirkt der nur im Namen des Rekurrenten eingereichte Rekurs für beide Ehegatten. Die Ehefrau hat demnach vorliegend ebenfalls Parteistellung mit den genannten Folgen. 3. 3.1. Der Rekurrent ist als selbständiger J tätig, die Rekurrentin erzielt ein unselbständiges Erwerbseinkommen als Mitarbeiterin in der Einzelunternehmung ihres Ehemannes.