6.8. 6.8.1. Die Kinderbetreuungskosten für F._____ in der "D._____" betragen CHF 4'286.50 (90 % von CHF 4'762.80). Davon sind aufgrund des durchschnittlichen 40 %-Pensums der Rekurrentin CHF 4'000.00 abzugsfähig. Da der abzugsfähige Maximalbetrag bereits durch die Betreuung in der "D._____" ausgeschöpft wird, können die gesamten Kosten für die Spielgruppe von F._____ nicht abgezogen werden. 6.8.2. Die Kinderbetreuungskosten für E._____ in der "D._____" betragen CHF 2'712.15 (90 % von CHF 3'013.50) und sind im gesamten Betrag abzugsfähig.