Letzteres ist Voraussetzung, dass überhaupt Kinderbetreuungskosten abgezogen werden können (E. 6.2.). Der Maximalbetrag pro Kind richtet sich hingegen bei Erwerbstätigkeit beider Elternteile nach dem tieferen Arbeitspensum (E. 6.6.). Zum anderen betragen die abziehbaren Kinderbetreuungskosten gemäss Beispiel 3 der Rekursbeilage 2 (Arbeitspensum Mann: 80 %; Arbeitspensum Frau: 20 %; jeweils am Dienstag arbeiten beide Ehegatten ganztägig und lassen ihr Kind fremdbetreuen;