6.7.3. Den Rekurrenten kann sodann nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringen, dass bei den von ihnen in der Rekursbeilage 2 aufgeführten drei Beispielen die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten zwischen CHF 4'000.00 und CHF 0.00 schwanke. Zum einen gehen die Rekurrenten von einem falschen Begriff des überlappenden Pensums aus. Dieses ergibt sich nicht aus den zusammengezählten Pensen beider Elternteile abzüglich eines 100 %-Pensums, sondern bezieht sich auf die Zeit, in denen die Elternteile gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Letzteres ist Voraussetzung, dass überhaupt Kinderbetreuungskosten abgezogen werden können (E. 6.2.).