"(…) Unter Fortführung des geltenden Rechts bezieht sich der Maximalbetrag auf Verhältnisse mit dem Vollzeitpensum. Bei Teilzeitpensen findet eine verhältnismässige Kürzung statt." - 20 - 6.6.2. Aus dem Wortlaut von § 40 Abs. 1 lit. n StG sowie den Materialien folgt, dass sich der Maximalbetrag bei zwei gemeinsam besteuerten Ehegatten nach dem tieferen der beiden Arbeitspensen bestimmt. Aufgrund des durchschnittlichen 40 %-Pensums der Rekurrentin beträgt der Maximalbetrag vorliegend demnach CHF 4'000.00 pro Kind.