6.6. 6.6.1. Das Kantonale Steueramt führt im "Bereinigten Bericht zum Entwurf der Verordnung zum Steuergesetz" vom 15. August 2000 Folgendes aus (S. 7): "Der Maximalbetrag (Anmerkung: CHF 6'000.00; E. 5.6.2.) ist auf die Verhältnisse bei Vollzeitpensen abgestimmt. Bei Teilzeitpensen ist der Maximalbetrag deshalb verhältnismässig zu kürzen (§ Abs. 1). Verrichtet beispielsweise der zweitverdienende Eheteil ein halbes Arbeitspensum, beträgt der Maximalabzug Fr. 3'000.-." Sodann äusserte sich Regierungsrat Roland Brogli im kantonalen Gesetzgebungsverfahren wie folgt (Protokoll des Grossen Rates vom 22. November 2011, 98. Sitzung, S. 3728):