Eine Abzugsfähigkeit unabhängig vom Pensum führt zudem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Eltern mit zwei Vollzeitpensen gegenüber solchen mit Teilzeitpensen (beispielsweise 90 % und 50 %, wovon 50 % überlappend). Während Erstere bei jährlichen Krippenkosten von angenommen CHF 25'000.00 (5 Krippentage à CHF 5'000.00 pro Wochentag auf das ganze Jahr hochgerechnet) "nur" CHF 10'000.00 abziehen können, sind bei Letzteren die gesamten jährlichen Krippenkosten von CHF 10'000.00 (2 Krippentage à CHF 5'000.00 pro Wochentag auf das ganze Jahr hochgerechnet) abzugsfähig. Die pensumsspezifische Abzugsfähigkeit erweist sich daher sogar als gerechter.