Dies gilt allerdings auch bei einem Vollzeitpensum, soweit die Betreuungskosten CHF 10'000.00 pro Kind übersteigen. Eine Abzugsfähigkeit unabhängig vom Pensum führt zudem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Eltern mit zwei Vollzeitpensen gegenüber solchen mit Teilzeitpensen (beispielsweise 90 % und 50 %, wovon 50 % überlappend).