6.4. Die Rekurrenten machen geltend, dass der Kanton Aargau bei der Eingrenzung des Maximalbetrags auf Verhältnisse bei einem Vollzeitpensum den ihm durch das StHG eingeräumten Rahmen überschreite, da es sich bei den Kinderbetreuungskosten um einen sogenannten Allgemeinen Abzug handle. Durch die Begrenzung könnten im Kanton Aargau die Kinderbetreuungskosten im direkten kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit nicht vollumfänglich abgezogen werden. Aus diesem Grund bestehe bei der direkten Bundessteuer auch keine Kürzung aufgrund des Arbeitspensums (vgl. Rekurs).