6.3. Die Vorinstanz führt aus, dass aufgrund der Kürzung von 25 % der nachgewiesenen Kosten als Lebenshaltungskosten die Deckelung zufolge Teilzeitpensums keinen Einfluss auf die Festlegung der abziehbaren Kinderbetreuungskosten habe (vgl. Einspracheentscheid). Diese Ausführungen sind gestützt auf die Berechnung der Vorinstanz im Einspracheentscheid zutreffend. Da die Kinderbetreuungskosten für F._____ mehr als CHF 4'000.00 pro Jahr betragen (E. 5.9.), wirkt sich die Regelung, wonach der Maximalbetrag von CHF 10'000.00 für Verhältnisse mit einem Vollzeitpensum gilt, vorliegend hingegen auf die Höhe der abziehbaren Kinderbetreuungskosten aus.