Ein Gericht, welches eine Rechtsfrage erstmals zu beurteilen hat, ist an eine dazu bestehende (allenfalls) gesetzeswidrige Behördenpraxis nicht gebunden. Die erstmalige autoritative Anwendung eines Gesetzes bzw. einer Verordnung durch ein Gericht in Abweichung von einer unzutreffenden Anwendung durch eine Behörde ist nicht vergleichbar mit einer Anordnung einer gesetzlichen Rückwirkung (VGE vom 17. Februar 2015 [WBE.2014.280]). Ob aus Sicht der Steuerbehörden die Voraussetzungen für eine Praxisänderung vorliegen, kann mangels Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses offenbleiben. - 18 -