5.8.2. Die Pauschale von 25 % gemäss dem für die Steuerperiode 2018 geltenden alten Recht erweist sich im vorliegenden Fall als gesetzeswidrig. Entscheidend ist einzig, ob der Umstand, dass die Pauschale von 25 % vorliegend nicht angewendet wird, hinsichtlich der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts eine Praxisänderung darstellt. Dies ist zu verneinen, da sich das Spezialverwaltungsgericht betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern noch nicht mit der Höhe dieser Pauschale zu befassen bzw. nicht darüber zu entscheiden hatte, ob diese auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die Lebenshaltungskosten nachweislich tiefer sind.