Da Praxisänderungen häufig dieselben Auswirkungen wie eine Gesetzesänderung hätten, seien auch die Grundsätze einer rückwirkenden Gesetzesänderung zu beachten. Müsste die per 1. Januar 2022 beschlossene Praxisänderung bereits für frühere Steuerperioden angewendet werden, käme dies einer verpönten echten Rückwirkung eines begünstigenden Erlasses gleich, weil sie sich lediglich für die kleine Minderheit der noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuerpflichtigen positiv auswirken würde. Gegen eine rückwirkende Praxisänderung sprächen auch die Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Rechtssicherheit (vgl. Vernehmlassung).