Da kein Revisionsgrund vorliege, müssten offene Fälle gemäss neuer Praxis veranlagt werden, während für rechtskräftig veranlagte Fälle alles beim Alten bliebe. Im Ergebnis käme damit nur eine kleine Minderheit von Steuerpflichtigen in den Genuss eines höheren Kinderbetreuungsabzugs, während der Grossteil der bereits rechtskräftig veranlagten Steuerpflichtigen nichts davon hätte. Da Praxisänderungen häufig dieselben Auswirkungen wie eine Gesetzesänderung hätten, seien auch die Grundsätze einer rückwirkenden Gesetzesänderung zu beachten.