5.8. 5.8.1. Das Kantonale Steueramt macht geltend, dass die Steuerbehörden bei den Kantons- und Gemeindesteuern bis und mit Steuerperiode 2021 pauschal 25 % der nachgewiesenen Kosten nicht als Kinderbetreuungs-, sondern Lebenshaltungskosten berücksichtigt hätten. Wenn vorliegend für die Steuerperiode 2018 davon abgewichen werde, stelle dies eine Praxisänderung dar. Von besonderer Bedeutung bei einer Praxisänderung sei das Gebot - 17 -