Dabei ist hervorzuheben, dass nicht die neue Regelung gemäss § 26a Abs. 1 Satz 2 StGV angewendet wird (vgl. auch E. 4.). Vielmehr geht es um eine notwendige Korrektur der altrechtlichen Bestimmung, welche sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der Pauschale von 25 % als gesetzeswidrig erweist.