5.7.2. Die Rechnungen der "D._____" für die Betreuung von E._____ und F._____ im Jahr 2018 beinhalten Lebenshaltungskosten zwischen 8.57 % und 13.3 % und belaufen sich damit auf weniger als 25 % des Gesamtbetrags. Die Pauschale von 25 % gemäss a§ 26a Abs. 1 Satz 2 StGV erweist sich daher im vorliegenden Fall als gesetzeswidrig (E. 5.5.4.). Daher ist es sachgerecht, dem abgerundeten Durchschnitt von 8.57 % und 13.3 % entsprechend, von den Rechnungen der "D._____" für das Jahr 2018 10 % als Lebenshaltungskosten abzuziehen. Dabei ist hervorzuheben, dass nicht die neue Regelung gemäss § 26a Abs. 1 Satz 2 StGV angewendet wird (vgl. auch E. 4.).